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Holzmann-Bauberatung

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Entwurf zur neuen Mietpreisbremse abgeschwächt

Mietpreisbremse

Berlin. Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) schwächt die geplante Neuregelung der Mietpreisbremse ab.

Zwar sollen Vermieter wie schon geplant künftig statt elf Prozent nur noch acht Prozent der Modernisierungskosten auf Mieter umlegen dürfen – die Neuerung soll aber nur für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten. Das geht aus einem auf den 10. Juli datierten Gesetzentwurf hervor, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt.

Im Anfang Juni von Barley präsentierten Entwurf sollten von dieser Regelung noch alle Mieter profitieren. Die Union kritisierte, dass Barley die sogenannte Modernisierungsumlage deutschlandweit senken wollte und nicht nur in Mietpreisbremsen-Gebieten. Künftig würde die begrenzte Umlage nur noch für Gebiete greifen, «in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist». (…)

Quelle und Volltext: berchtesgadener-anzeiger.de

Keine Geltung der “Mietpreisbremse” in Hamburg für Mietvertrag aus 2015.

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die sogenannte “Mietpreisbremse” auf einen am 01.09.2015 geschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung in Hamburg nicht anzuwenden ist. (Aktenzeichen: 333 S 28/17) (…)

Nach Auffassung des Landgerichts hat der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg zwar im Juni 2015 eine Mietpreisbegrenzungsverordnung erlassen, aber entgegen den bundesgesetzlichen Vorgaben ohne Begründung veröffentlicht. Dadurch sei die Mietpreisbegrenzung in Hamburg nicht wirksam in Kraft gesetzt worden. Spätere Veröffentlichungen zur Mietpreisbegrenzung, insbesondere die am 01.09.2017 veröffentlichte Bekanntmachung der Begründung des Senats, haben diesen Mangel möglicherweise für die Zukunft beseitigt, entfalteten aber keine Rückwirkung auf den zeitlich früher geschlossenen Mietvertrag.

Quelle und Volltext: juris.de

Mietrecht: Die Kläger machen als Mieter einer Wohnung die Überzahlung der nach den Regelungen der sog. Mietpreisbremse höchstzulässigen Miete geltend.

AGB: Beschränkung der Beweismittel ist unwirksam!

BGB §§ 556d, 556g Abs. 1 Satz 1, § 558d Abs. 1, 2, 3

  1. Eine mietvertragliche Vereinbarung, die den Beweismittelkanon der ZPO mit Blick auf eine etwaige spätere zivilgerichtliche Ermittlung der gemäß § 556d BGB preisrechtlich zulässigen Miete beschränkt, ist gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.*)
  2. Die Vorschrift des § 556d Abs. 1, 2 BGB sind mit Art. 3 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar.

LG Berlin, Urteil vom 12.04.2018 – 67 S 328/17

(…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Mietpreisbremse: Die Vorschläge der Justizministerin zur Mietpreisbremse gehen der Union zu weit, dem Mieterbund nicht weit genug. Doch ohne mutige Mieter bringt das beste Gesetz nichts.

In einem sind sich alle einig: Die Mietpreisbremse funktioniert nicht, wie sie soll. Nun hat Justizministerin Katarina Barley (SPD) einen Gesetzentwurf erstellen lassen, der den rasant steigenden Mieten wirklich Einhalt gebieten soll. Die Vorschläge unterscheiden sich kaum von denen, die bereits im Koalitionsvertrag vereinbart wurden. Trotzdem kommt von der Union Kritik – einerseits, weil die Sozialdemokraten den Entwurf an die Medien weitergegeben haben, andererseits, weil die Christdemokraten unzufrieden mit dem Inhalt des Papiers sind. (…)

Quelle und Volltext: zeit.de

So soll die Mietpreisbremse verschärft werden

Die Mietpreissteigerungen sind für Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) “der schiere Wahnsinn”. Die Bundesregierung konnte sie bislang nicht bremsen: Die Kosten für Wohnraum in den meisten Groß- und Universitätsstädten steigen weiter an. Nun soll – wie im Koalitionsvertrag von Union und SPD vereinbart – ein neues Gesetz helfen. Am Dienstag legte Barley einen ersten Entwurf vor, der in den kommenden Wochen innerhalb der Bundesregierung weiter beraten wird. Darin ist vorgesehen, die Mietpreisbremse zu verschärfen und neue Obergrenzen für Mieterhöhungen wegen Modernisierungen einzuführen. Was das für Mieter und Vermieter bedeutet: Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Was ändert sich bei der Mietpreisbremse?

Im neuen Regelwerk heißt es: Die seit drei Jahren geltende Mietpreisbremse habe leider “insgesamt nicht zu den erhofften Wirkungen geführt”, weil die Mieten in den Ballungszentren weiter gestiegen sind. Die sogennante Kappungsgrenze wird im Prinzip trotzdem so bleiben, wie sie ist: Auch in Zukunft dürfen Vermieter beim Abschluss eines neuen Mietvertrags eine Miete verlangen, die maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Mieter sollen aber bessere Auskunftsrechte bekommen, damit Vermieter die Mietpreisbremse nicht mehr so leicht umgehen können….

Quelle und Volltext: Sueddeutsche.de

Mieterbund beklagt fehlende Sanktionen als “große Schwachstelle” der Mietpreisbremse

Drei Jahre nach Einführung der Mietpreisbremse beklagt der Deutsche Mieterbund die “große Schwachstelle” des Gesetzes: Es gebe keinerlei Sanktionen gegen Vermieter, die sich nicht an die Vorschriften halten, sagte der Landesvorsitzende des Mieterbundes Baden-Württemberg, Rolf Gaßmann, am Freitag im SWR. Überhöhte Mieten müsse ein Vermieter nicht zurückzahlen.

Gaßmann forderte Mieter daher auf, sich gegen hohe Mieten zu wehren – es sei ihr gutes Recht, zu verlangen, dass die Miete herabgesetzt werde. Aus Sicht des Mieterbundes gibt es “leider zu wenige Mieter, die bereit sind, mit ihren Vermietern Streit zu suchen”. (…)

Quelle und Volltext: donaukurier.de

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