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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

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Abtretung von Ansprüchen gem. Mietpreisbremse wirksam!

Mietpreisbremse

BGB §§ 134, 249 Abs. 1, § 280 Abs. 1, §§ 257, 398, 558g; RDG §§ 1, 2 Abs. 2, 3, § 10 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 148

  1. Teilt ein Fachgericht die Überzeugung eines vorlegenden Gerichts von der Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Regelung mit dem Grundgesetz nicht, so hat es diese weiter anzuwenden.
  2. Die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen außergerichtlichen Forderungseinzug gestattet stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung. Sie umfasst auch die rechtliche Beratung darüber, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten dem Kunden eine Forderung überhaupt zusteht.
  3. Da die außergerichtliche Forderungseinziehung nach der Wertung des Gesetzgebers nicht den Rechtsanwälten vorbehalten, sondern der durch Inkassounternehmer sogar gleichgestellt ist, müssen auch Rechtsäußerungen im Rahmen des außergerichtlichen Konfliktes zwischen Gläubiger und Schuldner von der Inkassoerlaubnis gedeckt sein.
  4. Eine rechtliche Beratung darüber, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten dem Kunden eine Forderung zusteht, im Vorfeld der Abtretung ist eine von einer Inkassoerlaubnis gedeckte Tätigkeit.
  5. Eine Beschränkung der Einziehung auf bereits entstandene, fällige Forderungen findet weder im Gesetz noch seinen Materialien oder der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Stütze.
  6. Zur Einziehung übertragen oder abgetreten werden können auch künftige Forderungen, sie müssen lediglich bestimmt oder bestimmbar sein, um den konkreten (vertraglichen) Rahmen der Inkassodienstleistung zu beschreiben.
  7. Das Anbieten eines “Mietpreisrechners”, der Mietern über heute allgemein übliche und zugängliche technische Kommunikationsmittel eine summarische Prüfung ermöglicht, ob Forderungen gegen den Vermieter bestehen können, ist keine Rechtsberatung.

LG Berlin, Urteil vom 20.06.2018 – 65 S 70/18
vorhergehend: AG Neukölln, 16.02.2018 – 2 C 210/17

(…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Wirksamkeit einer Abtretung von Ansprüchen einer Mietpartei gemäß “Mietpreisbremse” an eine geschäftsmäßig tätige Gesellschaft

Die mit Mietstreitigkeiten befassten Berliner Zivilgerichte haben vermehrt Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden gehabt, in denen es darum geht, ob eine Gesellschaft berechtigt ist, sich von einer Mietpartei Ansprüche aus dem Mietverhältnis (z.B. wegen überhöhter Miete aufgrund der Vorschriften über die Mietpreisbremse) abtreten zu lassen und diese dann gegenüber der Vermieterpartei geltend zu machen. (…)

Quelle und Volltext: juris.de

Katarina Barley wolle die Mietpreisbremse “verschärfen”. So lauteten die ersten Überschriften, als die Pläne der Justizministerin von der SPD öffentlich wurden. Das klang aus Sicht der Mieter erst mal gut. Und weckte Hoffnungen, die “verschärfte” Mietpreisbremse könne endlich den steigenden Wohnkosten in Großstädten Einhalt gebieten. Was also ist von den Plänen zu halten?

Von einer “Verschärfung” zu sprechen ist zunächst einmal nicht ganz korrekt. Was Barley versucht, ist, einen Fehler zu beheben. Zu verantworten hat ihn ihr Vorgänger Heiko Maas, der heutige Außenminister. Er führte die Mietpreisbremse ein – inklusive diverser Ausnahmen. Eine davon: Vermieter, die bereits vor Inkrafttreten der Mietpreisbremse mehr verlangt haben, als danach eigentlich erlaubt ist, dürfen dies bei einer Neuvermietung auch weiterhin tun. Der Vermieter konnte sich bei einer Neuvermietung deshalb stets darauf berufen, dass ja auch schon der Vormieter mehr gezahlt habe und die Mietpreisbremse deshalb nicht gelte. Das Problem: Die neuen Mieter hatten in der Praxis kaum eine Möglichkeit, das zu überprüfen. (…)

Quelle und Volltext: zeit.de

Was steht im Koalitionsvertrag zum Wohnungsbau?

Der im Februar 2018 verabschiedete Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD enthält eine Reihe wichtiger Vorhaben, welche die Baubranche betreffen. Mit einem Budget von ca. 4 Milliarden Euro sowie einem umfangreichen Kapitel zu geplanten Vorhaben und Gesetzesänderungen stellt der Koalitionsvertrag mit Bauen und Wohnen wichtige Weichen. (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

In den meisten Millionenstädten hält sie explodierende Wohnkosten nicht auf

Trotz Mietpreisbremse schnellen die Preise in den meisten Millionenstädten weiter in die Höhe. Jetzt diskutiert die Große Koalition über eine Verschärfung des Gesetzes, um Mietsteigerungen effektiver zu begrenzen. Denn knapper Wohnraum und stetiges Bevölkerungswachstum zeigen deutliche Auswirkungen: In Berlin sind die Mieten seit Inkrafttreten des Gesetzes vor drei Jahren noch stärker gestiegen als vorher. In München dreht sich die Mietpreisschraube ebenfalls weiter nach oben, wie eine aktuelle Analyse von immowelt.de zeigt. (…)

Quelle und Volltext: bundesbaublatt.de

Vermieter dürfen den Plänen zufolge Kosten für Modernisierungen in Gebieten mit Wohnungsnot nicht mehr in gleicher Höhe umlegen wie bisher. Ursprünglich sollte diese Regelung bundesweit gelten.

Für Chris Kühn, Sprecher für Wohnungspolitik bei den Grünen, ist der Fall klar: “Das Trauerspiel der großen Koalition bei den Mieten geht in die nächste Runde.” Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) knicke “vor Seehofer ein”. Auch der Deutsche Mieterbund (DMB) ist empört. Die geplante Reform zur Mietpreisbremse und gegen üppige Mieterhöhungen nach einer Modernisierung “sind nicht mehr als ein Papiertiger”, sagt DMB-Bundesdirektor Lukas Siebenkotten. (…)

Quelle und Volltext: sueddeutsche.de

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