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Holzmann-Bauberatung

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Mietpreisbremse: Wohl auch in Baden-Württemberg unwirksam

Mietpreisbremse

BGB § 556d; BGB § 556g; MietBegrV BW

Die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg vom 29. September 2015 (MietBgVO BW) ist unwirksam, weil die Begründung zum einen nicht ausreicht und sie zum anderen nicht wirksam veröffentlicht wurde.
AG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2018 – 35 C 2110/18 (nicht rechtskräftig)

Die Klägerin erbringt Rechtsdienstleistungen und verlangt von der Beklagten im Auftrag und aus abgetretenem Recht eines Mieters Auskunft über Tatsachen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den §§ 556d ff. BGB maßgeblich sind, sowie die Rückzahlung der durch den Mieter zu viel gezahlten Miete für den Monat April 2018, soweit sie die nach § 556d BGB höchstzulässige Miete überschreitet. Hintergrund des Rechtsstreits ist die sog. “Mietpreisbremse”. (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Das LG München I hat entschieden, dass der Freistaat Bayern für die nichtige Mieterschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung (“Mietpreisbremse”) nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.

Die Klägerin, ein Inkassodienstleister, macht Ansprüche zweier Mieter gegen den Freistaat Bayern geltend. Die Wohnung der Mieter liegt in München im Geltungsbereich der sog. Mietpreisbremse. Nach einem Urteil des LG München I vom 06.12.2017 ist die Regelung zur “Mietpreisbremse” (Mieterschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung) nichtig. Die Klägerin hatte behauptet, die Miete für die streitgegenständliche Wohnung liege um ca. 42% über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Weil die Mietpreisbremse nicht greife, könnten die Mieter die überhöhte Miete vom Vermieter nicht zurückverlangen. Das liege allein an der nichtigen Verordnung. Der Freistaat Bayern hafte deshalb für den den Mietern entstandenen Schaden, weil er eine nichtige Verordnung erlassen habe. (…)

Quelle und Volltext: juris.de

Der Bundesrat vermisst bei der von der Bundesregierung geplanten Wohnraumoffensive eine Regelung zur Begrenzung der Miethöhe.

In seiner Stellungnahme vom 19.10.2018 bittet er deshalb darum, zu prüfen, wie mit dem Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des privaten Wohnungsbaus verhindert werden kann, dass Investoren für ihre Wohnungen die höchstmögliche Miete verlangen. Die Mietpreisbremse gelte für neu geschaffenen Wohnraum gerade nicht, begründet der Bundesrat seine Prüfbitte. Die Begrenzung der abschreibungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten auf 3000 Euro/m² Wohnfläche allein reiche nicht aus, um neue Wohnungen im bezahlbaren Mietsegment zu schaffen. (…)

Quelle und Volltext: juris.de

Der SPD-Wohnungspolitiker Michael Groß fordert ein viel strengeres Mietrecht. Am Freitag wird zwar ein neues Gesetz mit mehr Mieterschutz dem Bundestag vorgelegt. Doch Groß schweben noch viel tiefgreifendere Regeln vor.

Am Freitag wird das neue Mieterschutzgesetz im Bundestag debattiert. Es soll am 1. Januar 2019 in Kraft treten und unter anderem die Mietpreisbremse verbessern sowie teure Modernisierungen mit anschließender Mieterhöhung erschweren. Die SPD hat daran mitgewirkt, doch die Vorschläge gehen Michael Groß, wohnungspolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, nicht weit genug. Der Markt habe sich so rasant entwickelt, dass man radikalere Maßnahmen ergreifen müsse, die auch über den Koalitionsvertrag hinausgehen. (…)

Quelle und Volltext: welt.de

Die Bundesregierung bekräftigt ihr Festhalten an der Mietpreisbremse.

In der Antwort (BT-Drs. 19/4492 – PDF, 106 KB) auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 19/4174 – PDF, 127 KB) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen lehnt sie Vorschläge aus einem Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundeswirtschaftsministerium zur Wohnungspolitik ab. “Insbesondere die Empfehlungen, die sog. “Mietpreisbremse” ersatzlos zu streichen und den sozialen Wohnungsbau zurückzufahren, werden von der Bundesregierung nicht geteilt.” Ungeachtet dessen sei das Gutachten wertvoll: Es sei gerade Sinn und Zweck einer unabhängigen wissenschaftlichen Beratung, dass auch solche Vorschläge gemacht werden, die nicht der aktuellen Politik der Bundesregierung entsprechen. Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören den Angaben zufolge derzeit 38 Mitglieder an. Die Gutachten würden grundsätzlich nicht zwischen den Ressorts abgestimmt, erklärt die Bundesregierung weiter.

Quelle: juris.de

Nach aktuellem Stand wurde die Mietpreisbremse bisher in insgesamt 313 Kommunen eingeführt.

Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 19/4367 – PDF, 210 KB) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 19/3945 – PDF, 140 KB) zum Thema Bilanz von drei Jahren Mietpreisbremse. Darin heißt es, die Regelungen der Mietpreisbremse gälten unabhängig davon, ob in dem von der Landesregierung als angespanntem Wohnungsmarkt bestimmten Gebiet ein qualifizierter Mietspiegel besteht oder nicht. Neuer Wohnraum, der zu einer Entspannung der Wohnungsmärkte führen könnte, werde durch die Mietpreisbremse nicht geschaffen. Sie diene dem sozialpolitischen Ziel, den Mietanstieg in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten zu begrenzen, während Maßnahmen zur Schaffung weiteren Wohnraums noch keine ausreichende Wirkung entfalten können. Neben der Weiterentwicklung des mietrechtlichen Rahmens plane die Bundesregierung ein breites Maßnahmenpaket insbesondere mit dem Ziel, die Rahmenbedingungen für Wohnungsneubau weiter zu verbessern. (…)

Quelle und Volltext: juris.de

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