„…Für die bei frei finanziertem Wohnraum notwendige Auslegung des im Mietvertrag verwendeten Begriffs der „Wohnfläche“ sind grundsätzlich die für den preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen maßgebend, die im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses gelten. Für nach dem Inkrafttreten der Wohnflächenverordnung am 01.01.2004 geschlossene Mietverträge ist deshalb die Wohnfläche nach den Vorschriften der Wohnflächenverordnung zu ermitteln….“
Quelle und Volltext: juris.de