Erfurt: „…Vor der Abnahme darf der Auftraggeber den Bauvertrag nicht deshalb fristlos kündigen, weil der Auftragnehmer einer Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nicht fristgerecht nachgekommen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart worden ist. Denn die Kündigungsklauseln des § 4 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 VOB/B sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Verwenders unwirksam, da sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligen. Das hat der BGH mit Urteil vom 19.01.2023 (VII ZR 34/20) entschieden.
In dem Fall, der dieser Entscheidung zugrunde lag, war der Auftraggeber mit der Qualität des verbauten Betons nicht einverstanden. Deshalb forderte er den Auftragnehmer unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf und drohte gleichzeitig für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die außerordentliche Kündigung an. Da der Auftragnehmer dieser Aufforderung nicht nachkam, kündigte der Auftraggeber den Bauvertrag. Zur Begründung seiner Kündigung berief er sich auf § 4 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 VOB/B.
Der BGH hatte nun über die Wirksamkeit dieser Kündigung zu entscheiden. Da hier der Auftraggeber die VOB/B gestellt hatte, mithin Verwender von AGB war, kam es für diese Frage entscheidend darauf an, ob die Parteien die VOB/B als Ganzes vereinbart hatten. Nur dann nämlich wären die Regelungen der VOB/B ohne weitere Überprüfung auf Übereinstimmung mit wesentlichen Rechtsgrundsätzen anzuwenden. Der Bauvertrag enthielt jedoch einige Regelungen, die von denen der VOB/B abwichen. Daher war vorliegend die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) eröffnet….“
Quelle und Volltext: rechtplanbar.de