BGH, Urteil vom 23.01.2026 – V ZR 91/25
1. Die Verwaltung des eigenen Vermögens stellt grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit dar, sondern ist dem privaten Bereich zuzuordnen. Ausschlaggebende Kriterien für die Abgrenzung der privaten von der berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung sind der Umfang, die Komplexität und die Anzahl der damit verbundenen Vorgänge. Nur wenn diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordern – wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation -, liegt eine gewerbliche Betätigung vor.
2. Nach § 308 Nr. 4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Das Klauselverbot erfasst auch solche Klauseln, die dem Verwender einen Anspruch auf Zustimmung des Vertragspartners zur Änderung einräumen, weil der schuldrechtliche Abänderungsanspruch ihm ebenfalls eine einseitige Änderung der Leistungspflicht ermöglicht.
Quelle und Volltext: ibr-online.de