1. Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist, ist durch eine Auslegung des Vertrags im Einzelfall zu ermitteln (BGH, IBR 2007, 473).
2. Bei nicht unterkellerten Doppelhäusern entspricht ein Schalldämm-Maß von 60 dB an der Haustrennwand im Erdgeschoss den im Jahr 2013 geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik.
3. Eine Gewährleistungsbürgschaft sichert keinen über etwaige Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Druckzuschlag.
Quelle und Volltext: ibr-online.de