1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die notwendige “überschlägige” Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.
2. Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben – anders als Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung – grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion.
3. Einzelfall, in dem die Nutzung einer Halle zum Unterstellen von vier Pkw-Anhängern und einem Traktor in einem Wohngebiet dem Bedarf des Bauherrn entspricht.
4. Eine erdrückende Wirkung durch ein Gebäude kommt bei einer geringen Wandhöhe von nur 3,32 m nicht in Betracht.
Quelle und Volltext: ibr-online.de