OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.02.2025 – 1 KN 92/22
1. Im Ausgangspunkt dienen städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dazu, ein – als solches fortbestehendes – Gebiet mit städtebaulichen Missständen wesentlich zu verbessern (§ 136 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BauGB). Verbesserungsmaßnahmen setzen in der Regel auf der bestehenden Bausubstanz auf und schonen demzufolge die Rechte der Grundeigentümer. Ihre Rechtfertigung unterliegt deshalb vergleichsweise geringen Anforderungen.
2. Soweit § 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB als zweite und gleichwertige Alternative als städtebauliche Sanierungsmaßnahme auch solche Maßnahmen bezeichnet, durch die das Gebiet umgestaltet wird, ist eine solche Umgestaltung denselben, in § 136 Abs. 4 Satz 2 BauGB genannten Zwecken verpflichtet. Sie dient deshalb grundsätzlich dazu, dass Gebiet unter gleichzeitigem Erhalt durch bauliche Maßnahmen positiv umzugestalten.
3. Eine Umgestaltung kann auch in der Beseitigung baulicher und sonstiger Anlagen bestehen. Je größer der Eingriff in bestehende Eigentumsrechte durch die Sanierungsmaßnahme ist, desto höher sind die Anforderungen an das mit der Sanierungsmaßnahme verfolgte Ziel. Die beabsichtigte Beseitigung sämtlicher baulicher Anlagen muss Zwecken von besonderem Gewicht dienen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de