VK Westfalen, Beschluss vom 26.01.2024 – VK 1-40/23
„…Bauleistungen gehören dann zu einem Gesamtauftrag, wenn sie nach funktionaler Betrachtungsweise als einheitliches Bauwerk anzusehen sind. Das ist dann der Fall, wenn die verschiedenen Lose des Bauwerks dieselbe wirtschaftliche und technische Funktion erfüllen, also eine innere Kohärenz zueinander aufweisen (hier verneint für den Neubau einer Rettungswache, die im Zusammenhang mit anderen, im Stadtgebiet verteilten Rettungswachen errichtet wird)….“
Quelle und Volltext: ibr-online.de