“Unter der Leitung” des Unterzeichners angefertigt im Sinne der Berufspflicht aus § 33 Abs. 2 Nr. 10 BauKaG-NW ist ein Entwurf oder eine Bauvorlage nur dann, wenn der Unterzeichner eine tatsächliche und rechtlich abgesicherte Möglichkeit der Einflussnahme auf die Entstehung des Entwurfs oder der Bauvorlage hat. Andernfalls stellt die Unterzeichnung eine Berufspflichtverletzung dar….“
Quelle und Volltext: ibr-online.de