1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann eine Garagenordnung beschließen.
2. Ein “Tiefgaragenstellplatz” ist dem Wortsinne und dem allgemeinen Sprachverständnis nach keine allgemeine “Abstellfläche”, auch wenn sie – wie etwa im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Treppenhäuser – mitunter auch dazu genutzt werden, um den eigenen (Stau-)Raum, der in den eigentlich dazu bestimmten Räumen (Wohnung, Keller, Dachboden etc.) nicht zur Verfügung steht, zu vergrößern.
3. Ein solcher Gebrauch des (Sonder-)Eigentums ist weder sozial üblich noch Teil der Zweckbestimmung der Wohnanlage, also nach allgemeinem Verständnis kein wesentliches Element der Nutzung.
Quelle und Volltext: ibr-online.de