OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2024, Az. I-16 W 16/24, 16 W 16/24
Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH, Beschluss vom 15.03.2005, VI ZB 74/04, Rz. 12, juris).
Das Verfahren der Ablehnung eines Sachverständigen ist indes nicht dazu bestimmt, zu überprüfen, ob die Verfahrensweise des Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung oder ein Gutachten zutreffend ist oder nicht (OLG München, Beschluss vom 31.03.2014, 10 W 32/14, Rz. 10, juris m.w.N.). Etwas anderes kann nur bei schwerwiegenden Verstößen eines Sachverständigen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften gelten (OLG München a.a.O., Rz. 12, 22f., juris m.w.N.).
Quelle und Volltext: bausv.online
