LG Berlin II, Urteil vom 26.06.2025 – 12 O 74/22
1. Für die Darlegung eines vertraglichen Mehrvergütungsanspruchs wegen Bauzeitverzögerung bedarf es grundsätzlich einer konkreten, bauablaufbezogenen Darstellung.
2. Der Architekt trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm geltend gemachten verzögernden Umstände nicht von ihm zu vertreten sind. Macht der Auftraggeber (andere) verzögernde Umstände geltend, ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass diese vom Architekten zu vertreten sind.
3. Mehraufwendungen sind diejenigen Kosten, die etwa in Form von Personalkosten und allgemeinen Geschäftskosten im Verlängerungszeitraum anfallen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de