OLG Brandenburg, Urteil vom 03.02.2026 – 6 U 65/24
1. Der Hersteller eines Produkts ist zur fehlerfreien Herstellung verpflichtet. Er hat im Rahmen der ihn treffenden Fabrikationspflicht dafür zu sorgen, dass eine Qualität erreicht wird, wie sie die in seinen Abnehmerkreisen herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich erachtet.
2. Der Hersteller einer WC-Waschtisch-Kombination zur Vorwandmontage hat der Entstehung von Leckagen dadurch vorzubeugen, dass die Verbindungen der frisch- und abwasserführenden Bauteile des von ihr produzierten Grundkörpers der Gefängniskombination zumindest den hierfür allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß ausgeführt werden.
Quelle und Volltext: ibr-online.de