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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

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„…Die Materialvielfalt und die Anzahl der Maßnahmen konnten nur durch eine intelliegente Planung umgesetzt werden. Denn das Fachwerk bedurfte nach der letzten Restaurierung in den 1970er Jahren nun doch wieder einer sachgerechten Bearbeitung. Feuchtigkeit war seither in die dadurch stark geschädigte Konstruktion eingedrungen und einige Gefache haben sich teilweise gelöst.  Am Nebengebäude Rundbogenportal befand sich mit dem Werkstoff Sandstein mit Karnies, ein weiterer Werkstoff. Über dem Scheunentor befindet sich ein Taubenhaus. Der wenig höhere Westflügel, Mehlgasse 55, mit zweifach verriegeltem Fachwerk über massivem Erdgeschoss, war ein Schwerpunkt der Sanierung, dort wurden die Fenstergewände bereits bei der Restaurierung 2003/04 in Anlehnung an Ansichten um 1900 rückgebaut. Das Fachwerk der leicht geknickten, straßenseitigen Traufwand mit Langstreben, der Rest eines wandhohen Andreaskreuzes und Schweifstielen in der Brüstungszone, wurden ebenfalls saniert….“

Quelle und Volltext: ausbauundfassade.de

Illertissen: „…Die Geschäftsstelle der Sparkasse Illertissen zog bereits Ende des vergangenen Jahres in die Ulmer Straße. Um Platz für den Neubau zu schaffen, wird Ende Februar 2025 das Gebäude der alten Geschäftsstelle abgerissen. Das Architekturbüro Weber + Hummel sollen das rund 8.000 Quadratmeter Areal zwischen Ulmer Straße und Hauptstraße neu bebauen. 23 Wohneinheiten mit Wohnflächen von 60 bis 130 Quadratmetern sollen entstehen, sowie rund 1.200 Quadratmeter für Dienstleistungs-, Büro- und Gewerbeeinheiten. Bereits jetzt ist bekannt, dass sowohl das Landratsamt Neu-Ulm als auch das Bürgerbüro der Stadt Illertissen in den Neubau einziehen werden….“

Quelle und Volltext: b4schwaben.de

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.01.2025 – 2-13 S 12/24

1. Wird eine Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen, liegt darin auch die Feststellung, dass die angefochtenen Beschlüsse nicht nichtig sind.

2. Die Einhaltung der Klagefrist nach § 45 WEG ist eine Frage der Begründetheit der Anfechtungsklage.

3. Die Forderung einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht einseitig durch Beschluss ohne Zustimmung des Wohnungseigentümers (= Schuldner) gestundet werden.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

„…Viele Eigentümer sind einer Dachbegrünung gegenüber positiv aufgeschlossen, doch am Ende entscheiden sich viele doch für eine “klassische” Dacheindeckung. Dahinter steckt auch die Sorge um einen großen Pflegeaufwand. Doch mit der richtigen Pflanzenauswahl wird das Gründach zum naturnahen und pflegeleichten Biotop.

Wer eine grüne Oase auf dem Dach möchte, aber keinen großen Pflegeaufwand, der entscheidet sich am besten für eine extensive Dachbegrünung aus niedrigen Moosen, Gräsern und Kräutern. Mit unseren Tipps gelingt eine Dachbegrünung sicher und pflegeleicht….“

Quelle und Volltext: energie-fachberater.de

Tschernobyl: „…Forscher fanden ausgerechnet dort, wo ein Atomunfall eine lebensfeindliche Grundlage schuf, einen gut gedeihenden Pilz. Er lebt von radioaktiver Strahlung und zersetzt sie sogar.

Gerade dort, wo es die höchste Strahlung im Reaktorblock gibt, hat sich nach der Atomkatastrophe ein hungriger Organismus angesiedelt: Ein schwarzer Pilz, der der hohen Strahlenbelastung trotzt und sogar von ihr lebt. Durch seinen erhöhten Anteil des Pigments Melanin kann der Pilz Strahlung absorbieren und sie in chemische Energie umwandeln. Somit zersetzt der schwarze Pilz die radioaktive Strahlung….“

Quelle und Volltext: fr.de

KG, Urteil vom 15.04.2024 – 7 U 152/21

1. Schon vor der Abnahme der Bauleistungen kann ein Anspruch auf Vorschuss für die zur Beseitigung von Mängeln im Wege der Selbstvornahme erforderlichen Aufwendungen verlangt werden; hierdurch erlischt der Erfüllungsanspruch des Bestellers nicht.

2. Der Besteller ist vom Unternehmer deutlich im Sinne eines informierenden und belehrenden Bedenkenhinweises darüber in Kenntnis zu setzen, dass eine abweichende Ausführung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder den Herstellervorgaben entspricht.

3. Ein Unternehmer, der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit den Vorarbeiten eines anderen oder aufgrund dessen Planung auszuführen hat, muss prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen anstellen, ob diese Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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