Orientierungssätze
OLG München, Beschluss vom 04.07.2025, Az. 19 U 3738/24 e
München: „…Energieberatungsverträge sind als entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge i.S.d. § 675 Abs. 1 BGB einzustufen, auf welche das Dienstvertragsrecht gemäß §§ 611 ff. BGB Anwendung findet.
Die Aufgabe des Energieeffizienz-Experten im Rahmen der KfW-Förderung ist es regelmäßig, den antragstellenden Bauherrn über die passenden und aufeinander abgestimmten Sanierungsmaßnahmen für sein Gebäude zu beraten, zu prüfen, ob diese technisch förderfähig sind und die »Bestätigung zum Antrag« sowie später die »Bestätigung nach Durchführung« (BnD) zu erstellen; insofern ist der Energieeffizienz-Experte zum einen technischer Berater des Bauherrn, zum anderen übt er eine Kontrollfunktion gegenüber der KfW aus.
Der Energieeffizienz-Experte schuldet nicht den letztendlichen Erhalt der Fördermittel als Erfolg, sondern nur eine fachlich zutreffende Beratung, welche vorgeschlagenen und berechneten Maßnahmen die Voraussetzungen der vorgesehenen Förderung erfüllen.
Eine Leistungspflicht des Energieeffizienz-Experten, dem Bauherrn vom Fördergeber gesetzte Fristen zu überwachen und auf einen drohenden Fristenablauf und eine Verlängerungsmöglichkeit hinzuweisen, ist aus einem Energieberatungsvertrag grundsätzlich nicht herzuleiten. Denn der Aufgabenkreis eines Energieeffizienz-Experten liegt nicht im Verfahren an sich. Für die Verfahrensseite der Antragstellung über das Zuschussportal und die weitere Korrespondenz mit dem Förderungsgeber ist vielmehr regelmäßig der antragstellende Bauherr selbst zuständig, sofern nicht der Energieeffizienz-Experte diese atypische Aufgabe expressis verbis vertraglich übernommen hat…“
Quelle und Volltext: bausv.online