VGH Bayern, Beschluss vom 31.07.2025 – 1 ZB 24.1908
1. Im unbeplanten Innenbereich sind bei der Bestimmung des Maßes der (tatsächlich vorhandenen) baulichen Nutzung die Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO nicht unterschiedslos und mit allen Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung wie Festsetzungen eines Bebauungsplans rechtssatzartig heranzuziehen.
2. Die Vorschriften der Baunutzungsverordnung dürfen insoweit nur als Auslegungshilfe berücksichtigt werden; maßgeblich bleibt die konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung.
3. Gebäude erzielen ihre optisch maßstabsbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild und nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren. Daher ist kumulierend vor allem auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihrem Verhältnis zur Freifläche abzustellen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de


