OLG Celle, Urteil vom 28.01.2026 – 14 U 81/22
1. Die von einem Architekten oder Ingenieur vertraglich geschuldeten Leistungen richten sich nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrags; die Honorarberechnungsmodule der HOAI sind hierfür nicht maßgeblich.
2. Für einen vollständigen Honoraranspruch des Architekten sind nicht zwingend alle Grundleistungen zu erbringen.
3. Eine behauptete Mangelhaftigkeit erbrachter Architektenleistungen steht dem Vergütungsanspruch des Architekten nicht ohne weiters entgegen. Es ist zwischen dem Vergütungsanspruch einerseits und etwaigen Gewährleistungsansprüchen andererseits zu unterscheiden. Beides sind selbständige Forderungen, die sich allenfalls aufrechenbar gegenüberstehen (können).
Quelle und Volltext: ibr-online.de
