OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2024 – 23 U 155/22
1. Werkvertragliche Mängelrechte aus einem Mietvertrag mit Um- und Ausbauverpflichtung gehen nicht auf den Erwerber eines gewerblich vermieteten Hausgrundstücks über, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbs bereits entstanden und fällig waren.
2. Die Zusage der Mängelbeseitigung durch den Unternehmer in einem Klageverfahren nach Feststellung durch einen Sachverständigen stellt in der Regel ein deklaratorisches, also Einwendungen gegen die Gewährleistungspflicht ausschließendes Anerkenntnis dar.
3. Die Zusage einer “schnellstmöglichen” Mängelbehebung durch den Unternehmer macht eine (erneute) Fristsetzung durch den Besteller entbehrlich.
Quelle und Volltext: ibr-online.de
