OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2025 – 10 U 113/24
1. Leistet der Auftragnehmer verbotene Schwarzarbeit, indem er den auf den Arbeitslohn entfallenden Teil der Vergütung in bar und ohne Rechnungsstellung verlangt und entgegengenommen hat, ist der geschlossene Vertrag insgesamt unwirksam.
2. Das Gericht ist an einen übereinstimmenden Parteivortrag, dass keine “Ohne-Rechnung-Abrede” getroffen worden sei, nicht gebunden.
Quelle und Volltext: ibr-online.de