Deutschland: „…Der Bund hat die Gefahrstoffverordnung Ende 2025 erneut aktualisiert: Diese neuen Anforderungen bei Arbeiten mit Asbest sollten Baubetriebe kennen.
Auf einen Blick:
- Die Gefahrstoffverordnung wurde am 20. Dezember 2025 geändert, damit hat Deutschland die EU-Asbestrichtlinie nun vollständig umgesetzt.
- Für Abbrucharbeiten mit niedriger und mittlerer Asbest-Faserstaubbelastung ist jetzt eine Genehmigung erforderlich.
- Wenn Betriebe Tätigkeiten mit Asbest bei der zuständigen Behörde anzeigen, müssen sie jetzt drei Dinge verpflichtend angeben.
Zum 20. Dezember 2025 sind wesentliche Änderungen der Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Darauf weist die Berufsgenossenschaft (BG) Bau hin. Die Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest seien dadurch gestiegen….“
Quelle und Volltext: handwerk.com
