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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

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Tel.: 0821 - 60 85 65 40

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EPBD und Annex 10: verschärfte Anforderungen an Raumluftqualität in Gebäuden

Nachweis

Deutschland: „…Die EU-Kommission hat bereits 2002 die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) festgelegt. Seither wurde diese mehrfach überarbeitet. Seit 2024 gilt die neue Fassung (EU 2024/1275) mit stärkeren Anforderungen an Raumluftqualität, Inspektionen und CO2-Nachweis. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die EPBD bis Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen. Ab 2028 muss dann für neue Gebäude der CO2-Fußabdruck nachgewiesen werden. Unter anderem sind neue Nichtwohngebäude mit Mess- und Steuergeräten zur Überwachung und Regulierung der Raumluftqualität auszustatten. Dabei sollte neben CO2 als Indikator für die Belüftung auch die Feinstaubbelastung (PM2,5) kontinuirlich gemessen werden.

Am 30. Juni 2025 hat nun die EU-Kommission einen ergänzenden Leitfaden “Annex 10” (PDF-Direktdownload) veröffentlicht….“

Quelle und Volltext: bauletter.de

Deutschland: „…Mit Beginn der warmen Jahreszeit gewinnt der sommerliche Wärmeschutz zunehmend an Bedeutung. Seit 2001 ist die Berechnung des sommerlichen Wärmeschutzes bei Neubauten und Sanierungen verpflichtend – geregelt durch die DIN 4108-2. Für den erforderlichen Nachweis kann das Programm ZUB Helena Sommer von ZUB eingesetzt werden. Es ermöglicht eine normgerechte Berechnung auf Basis eines dynamischen Simulationsverfahrens.

Zu den typischen Einsatzfeldern in der Planung zählen Wohnräume mit großen Südfensterflächen sowie Bürogebäude mit umfangreicher Verglasung. Bei der Berechnung werden auch Verschattungen durch benachbarte Bauwerke berücksichtigt….“

Quelle und Volltext: baulinks.de

„…Das Informationszentrum für Fenster und Fassaden, Türen und Tore, Glas und Baustoffe e.V. (Ifz Rosenheim) stellt die überarbeiteten Ifz Infos SC-07/2 „Die schalldämmende Tür” und SC-10/2 „Schalldämmung von Innentüren – Planung und baurechtliche Nachweise” zur Unterstützung bei der Planung und Ausführung von Tür- und Montagedetails zur Verfügung.

Ifz Info SC-07/2 beinhaltet neben Begriffsdefinitionen im Schallbereich unter anderem ein Kapitel mit Antworten zu häufig gestellten Fragen.

Auch die Schalldämmung von Innentüren hängt von konstruktiven Merkmalen der verschiedenen Bauteilkomponenten in Verbindung mit der Montage und der Einstellung der Beschläge ab. Im Wesentlichen zählen hierzu das Türblatt, die Zarge, der Bauanschluss sowie Falz- und Bodendichtungen…“

Quelle und Volltext: baulinks.de

KG, Beschluss vom 30.01.2025 – 1 W 21/24

„…Ein in einer vor dem 01.12.2020 vereinbarten Gemeinschaftsordnung enthaltener Zustimmungsvorbehalt zu Gunsten “der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer” zur Veräußerung eines Wohnungseigentums ist ergänzend dahin auszulegen, dass nicht die Wohnungseigentümer individuell, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustimmungsbefugt sind. Öffentlich beglaubigte Zustimmungserklärungen einer Mehrheit, aber nicht aller Wohnungseigentümer genügen dann zum Nachweis der Wirksamkeit einer Auflassung gegenüber dem Grundbuchamt nicht…“

Quelle und Volltext: ibr-online.de

„…Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Regelungen für die steuerliche Förderung energetischer Sanierungen. Der Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel (VDPM) stellt eine aktualisierte Musterbescheinigung bereit, mit der Fachunternehmen Dämmmaßnahmen an Bestandsgebäuden einfach und rechtskonform bestätigen können. Damit soll der Nachweis für das Finanzamt deutlich erleichtert werden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die bisherigen Bescheinigungen für Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammengeführt. Ab 2025 ist für alle Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurden, eine einheitliche Bescheinigung erforderlich. Diese bestätigt, dass die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die Anforderungen der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllt sind….“

Quelle und Volltext: baulinks.de

„…Schallpegelmessungen dienen dem objektiven Nachweis einer Lärmbelästigung bzw. Ruhestörung. Egal, welche Lärmquellen die Störung verursachen, es gibt Richtwerte, die vorgeben wie viel Lärm wer oder was, wann und wo machen darf.

Regelungen für Immissionsrichtwerte finden sich beispielsweise in der Lärmschutzverordnung im Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm). Hier werden folgende Gebiete unterschieden und entsprechende Immissionsrichtwerte für Beurteilungspegel (Lärmpegel) vorgegeben:

  • Industriegebiete
  • Gewerbegebiete
  • Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete
  • Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete
  • Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten

Neben diesem gibt es auch Vorgaben für Geräte- und Maschinenlärm, an die sich nicht nur, wie es die Bezeichnung fälschlicherweise vermuten lässt, die Industrie und das Gewerbe, sondern auch die Privatperson zu halten hat. Da durch Lärmbelästigungen durchaus gesundheitliche Beeinträchtigungen entstehen können, kann es sich bei Verstößen gegen die entsprechenden Vorgaben auch um eine Ordnungswidrigkeit handeln…“

Quelle und Volltext: holzmann-bauberatung.de

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