„…Der Beitrag beleuchtet die gesetzliche Regelung der Abnahme nach § 640 BGB und die sich aus ihr ergebenden, in der Rechtsanwendung kaum mehr zu bewältigenden Probleme.
Das deutsche Recht spielt im internationalen Rechtsverkehr nahezu keine Rolle. Dafür gibt es Gründe. Wir Deutschen denken häufig sehr kompliziert und schaffen demzufolge auch komplizierte rechtliche Regelungen. Und Hand aufs Herz: Wir gefallen uns darin nicht schlecht.
So gibt es weltweit wohl kein Rechtssystem, das vertragliche Regelungen so sehr der gerichtlichen Kontrolle unterzieht wie das deutsche Recht. Das deutsche AGB-Recht ist weltweit im Bemühen um den Schutz des Vertragspartners nicht zu übertreffen. Was hierzulande als unangemessene Benachteiligung und deshalb als unwirksam gilt, ist anderenorts völlig üblich und wird nicht infrage gestellt.
Hieraus ergeben sich für Vertragspartner, die mit dem deutschen Recht und der vielgestaltigen Rechtsprechung zum AGB-Recht nicht vertraut sind, unüberschaubare rechtliche Risiken für die Vertragsgestaltung und die Rechtsanwendung. Kein Wunder, dass sich internationale Vertragspartner auf solche rechtlichen Abenteuer nicht einlassen….“
Quelle und Volltext: bausv.online