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Holzmann-Bauberatung

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WEG-Verwalter muss Bauarbeiten wie ein Bauherr überwachen

Eigentum

1. Hat eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen. Bei der Bewirkung von Zahlungen ist er verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind (im Anschluss an Senat, Urteil vom 19.07.2019 – V ZR 75/18, Rz. 16, IBRRS 2019, 3884 = IMRRS 2019, 1412 = ZWE 2020, 44).

2. Zahlt der Verwalter im Zuge der Vornahme von Erhaltungsmaßnahmen pflichtwidrig Abschläge, kann für die Ermittlung des Schadens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht allein auf die durch die Abschlagszahlungen hervorgerufene Minderung des Gemeinschaftsvermögens abgestellt werden. In den Gesamtvermögensvergleich einzubeziehen ist vielmehr auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Werkleistungen vertragsgerecht erbracht worden sind. Die Beweislast dafür, dass den gezahlten Abschlägen keine werthaltigen Leistungen gegenüberstehen, trifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

„…Die Wirklichkeit hat den Traum vom Eigenheim in den vergangenen Jahren auf eine ziemlich harte Probe gestellt. Erst trieb die jahrelange Nullzinspolitik der Zentralbanken die Preise am Immobilienmarkt in irrsinnige Höhen. Dann drehte vor knapp zwei Jahren die Zinspolitik ins Gegenteil, die Finanzierungskosten stiegen. Viele Immobilieninteressenten erfuhren in dieser Zeit leidvoll, dass die Preise nicht in gleichem Maß zurückgingen. Das Ergebnis: Die Deutschen kauften so wenig Eigenheime wie lange nicht.

Aktuell ergibt sich für Kaufinteressierte durch sinkende Preise und Zinsen eine Chance. Wer sich jetzt entschieden hat, in Eigentum zu wohnen, steht trotzdem vor schwierigen Fragen: Ist jetzt wirklich schon die Zeit einzusteigen? Und wenn ja: „Auf was sollte ich bei konkreten Objekten achten?”…

Quelle und Volltext: handelsblatt.de

1. Allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist für die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB prozessführungsbefugt.

2. Lässt der Verwalter als Vertretungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum vornehmen, ohne dass hierfür ein ermächtigender Eigentümerbeschluss vorliegt, handelt es sich zwar um eine unrechtmäßige bauliche Veränderung. Da es jedoch nicht möglich ist, dass sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst auf Beseitigung der baulichen Veränderung in Anspruch nimmt, scheidet diese Möglichkeit aus.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Bad Heilbrunn: „…Große, moderne Hotels sind im Tölzer Land Mangelware. Noch. Während gerade in Bad Tölz („Bergeblick“) und Lenggries („Brauneckhotel“) zwei große Hotelprojekte verwirklicht werden, will Bad Heilbrunn nun nachziehen. Wie die Kommune in einer Mitteilung bekannt gibt, läuft die Projektentwicklung für ein Vier-Sterne-Plus-Sporthotel im Ortszentrum.

Im Zusammenhang der Neugestaltung der Ortsmitte soll neben einer Kita sowie einem Ärztezentrum im Herzen der Loisachtalgemeinde ein Hotelbetrieb auf 27 000 Quadratmetern entstehen. Die vorgesehene Fläche, ein Großteil der ehemaligen Post-Strauß-Grundstücke, ist Eigentum der Gemeinde. „Im städtebaulichen Entwicklungskonzept sowie im Flächennutzungsplan sind diese Grundstücke zur Belebung des Tourismus ausgewiesen…“

Quelle und Volltext: merkur.de

1. Eine gesetzliche Genehmigungspflicht für die Beseitigung eines Kulturdenkmals führt im Regelfall nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung eines Eigentümers im engeren Sinn. Anders liegt es, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht.

2. Die Privatnützigkeit wird aber erst dann nahezu vollständig beseitigt, wenn auch die Möglichkeit einer Veräußerung praktisch entfällt, weil sie sich nicht oder nur unzumutbar, etwa gegen einen allein symbolischen Kaufpreis, ins Werk setzen lässt.

3. Die zu Baudenkmälern formulierten Grundsätze gelten auch für unbebaute Grundstücke, bei denen die Privatnützigkeit des Eigentums ebenso die Verfügungsbefugnis und damit die Möglichkeit einer Veräußerung umfasst.

4. Der Eigentümer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er von seinem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch nicht veräußern kann. Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer bei Erwerb des Grundstücks dessen Denkmaleigenschaft nicht kannte.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

„…Da ein Betretungsrecht auch dann zu bejahen ist, wenn nach eigenmächtigen Maßnahmen des Sondereigentümers am Gemeinschaftseigentum festgestellt werden soll, ob die Maßnahme fachgerecht erfolgte und das Gemeinschaftseigentum in ordnungsgemäßem Zustand ist, gilt dies auch in Fällen, in denen überhaupt eine Auswirkung von baulichen Maßnahmen auf das gemeinschaftliche Eigentum zur Prüfung steht, sofern aus bereits erteilten Auskünften dafür keine sicheren Schlüsse zu ziehen sind….“

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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