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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

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Ist der Einbau eines Außenfahrstuhls eine Luxusmodernisierung?

Eigentum

München: 1. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist im Rahmen von § 559 Abs. 1 BGB ohne Bedeutung, es kommt nur auf die tatsächlich aufgewendeten Kosten an.

2. Ob eine Härte i.S.v. § 559 Abs. 4 BGB vorliegt, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Generalisierende Aussagen – etwa dazu, welche finanziellen Belastungen einem Mieter mit mittleren Einkommen noch zuzumuten sind – verbieten sich daher. Es darf nicht schematisch mit einer bestimmten Quote von Miete und Haushaltseinkommen argumentiert werden, sondern das Verhältnis von Miete und Einkommen ist lediglich ergänzend in die Überlegungen einzubeziehen.

3. Luxusmodernisierungen auf Kosten des Mieters soll in erster Linie durch die Härteklausel begegnet werden. (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Frankfurt/Wiesbaden: BGB § 566 Abs. 1, § 578 Abs. 2 Satz 1

Ist dem Mieter gestattet, ein im Eigentum des Vermieters stehendes weiteres Grundstück zu benutzen, das nicht Gegenstand des Mietvertrags ist, tritt bei einer späteren Veräußerung dieses Grundstücks der Erwerber nicht gemäß § 566 Abs. 1 BGB in den Mietvertrag ein.*)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Bottrop: Das Aufstellen einer Gartenlaube stellt eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar. Derartige bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums sind nur dann rechtmäßig, wenn sämtliche Miteigentümer zustimmen, deren Rechte über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

2. Ein Wohnungseigentümer kann auch dann die Entfernung der Laube verlangen, wenn er selbst eine Laube errichtet hat.

3. Die Verletzung eigener Pflichten führt in der Regel nur zu Gegenansprüchen des Schuldners, ohne Auswirkung auf den Anspruch des Gläubigers. Nur in Ausnahmefällen kann die Geltendmachung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eigene schwer wiegende Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind.

4. Die Lagerung von Gegenständen auf gemeinschaftlichen Zuwegen im Flur und Keller dient nicht deren Zweckbestimmung, die darin liegt, den Zugang zu den anderen Räumen zu ermöglichen.

5. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung (hier: Müll und Gegenstände im Flur) begründet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, die der Störer widerlegen muss. (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Regensburg: Die Bodenpreise in der Stadt gehen durch die Decke. Das lässt den Traum vom Eigenheim für viele Familien platzen. Viele träumen ihn noch, den Traum vom Eigenheim. Einige muss Dr. Werner Groß, seit 20 Jahren Geschäftsführer des Regensburger Remax-Immobilienbüros, enttäuschen. Er sagt: „Der Wunsch nach Eigentum ist ungebremst.“ Aber das eigene Haus sei oft nicht realisierbar – zumindest nicht in Regensburg. (…) 

Quelle und Volltext: mittelbayerische.de

Und das sogar noch dann, wenn sie ihr Eigentum verkaufen wollen. Die besondere Geschichte einer Immobilie im Westend. Wenn man die Mieter in der Guldeinstraße reden hört, klingen sie alle ein bisschen, als hätten sie Liebeskummer. Weil sie ihre Vermieter nicht mehr haben, die für sie die besten waren, die sie sich wünschen konnten. Gleichzeitig wissen sie, dass sie Glück gehabt haben. Ihr Haus wurde nicht meistbietend an einen Investor verkauft. (…)

Quelle und Volltext: sueddeutsche.de

Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz geschaffenen Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte “Mietpreisbremse”) sind nicht verfassungswidrig. Sie verstoßen nicht gegen die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Bestimmungen einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen. Zudem hat die Kammer zwei die Mietpreisbremse betreffende Vorlagen im Verfahren der konkreten Normenkontrolle einstimmig als unzulässig verworfen, weil das vorlegende Gericht sie nicht hinreichend begründet hat. (…) 

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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