„…Am 7. Januar 2025 ist die novellierte Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 in Kraft getreten. Sie wird zum 8. Januar 2026 generell anwendbar und bringt wesentliche Änderungen für die Bauwirtschaft und die Bauaufsichtsbehörden mit sich. Einen Überblick über diese Neuerungen finden Sie im DIBt-Jahresbericht 2023/2024.
Für viele Hersteller stellt sich aktuell insbesondere die Frage: Was passiert jetzt mit meiner bestehenden ETA? Und lohnt es sich, in der Übergangszeit noch eine ETA zu beantragen? In diesem Infoartikel wollen wir deshalb nochmals auf die Übergangsregeln im ETA-Verfahren eingehen.
Die gute Nachricht zuerst: Die große Mehrzahl der bestehenden ETAs kann noch bis zum 9. Januar 2036 als Grundlage für die CE-Kennzeichnung von innovativen Bauprodukten genutzt werden. Im Einzelnen gelten folgende Regelungen.
Beruht die ETA auf einem Europäischen Bewertungsdokument (EAD), das nach der Bauproduktenverordnung-2011 im Amtsblatt der Europäischen Kommission bekanntgemacht wurde, kann sie regulär bis einschließlich 8. Januar 2036 als Grundlage für die CE-Kennzeichnung herangezogen werden….“
Quelle und Volltext: dibt.de