„…Zum 06.11.2024 hat das Bundeskabinett als »letzte« Amtshandlung noch den Gesetzentwurf für das »Gebäudetyp-E-Gesetz« beschlossen. Trotz Auflösung des Bundestages wird weiterhin mit einer Verabschiedung des Gesetzes noch vor den Neuwahlen im Februar 2025 gerechnet.
Ergänzend dazu hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die finalen Leitlinien und Prozessempfehlungen vorgelegt, die insbesondere Erläuterungen und auch Fallbeispiele geben sollen, um die Anwendung des neuen Gesetzes zu vereinfachen.
Der nunmehr überarbeitete Entwurf der Bundesregierung sieht eine andere Herangehensweise im Umgang mit der Abdingbarkeit von technischen Normen und Regelungen vor. Weiterhin wird in dem neuen § 650a BGB eine dynamische Ermächtigung eingefügt, wonach die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates technische Normen und Regeln bestimmen kann, die die Nutzung von innovativen, nachhaltigen oder kostengünstigen Bauweisen oder Baustoffen erheblich erschweren. Diese Normen und Regeln sollen ohne ausdrückliche Vereinbarung dann ebenfalls nicht Vertragsinhalt werden….“
Quelle und Volltext: bausv.online