VGH Bayern, Beschluss vom 18.06.2025 – 9 CS 25.763
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
2. Ablagerungen in Gestalt von Abfällen, insbesondere Bauschutt, Altholz, Dachpappen, asbesthaltigen Bauabfällen, Altmetall und Bodenaushub stellen unabhängig von einer Befestigung eine bauliche Anlage im Sinne des Bauordnugstrechts dar.
Quelle und Volltext: ibr-online.de