1. Der planende Architekt hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Planung geeignet ist, die Entstehung eines mangelfreien und dichten Bauwerks zu gewährleisten.
2. Eine Planung gewährleistet nur dann die Entstehung eines mängelfreien und zweckentsprechenden Werks, wenn sie den nach den örtlichen Gegebenheiten notwendigen und dauerhaften Schutz gegen eindringendes Wasser vorsieht. Dabei sind die Grundwasserstände zu berücksichtigen, die in langjähriger Beobachtung nur gelegentlich erreicht worden sind.
3. Steht drückendes Wasser in Form von Grund- und Sickerwasser an, muss die Planung eine Bodenplatte in Form eines weiße Wanne-Elements und eine Ringdrainage um das Gebäude herum vorsehen.
4. Wie detailliert die Planung des Architekten sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind die Anforderungen an die Ausführung insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Boden- und Wasserverhältnisse und die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unternehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sind.
Quelle und Volltext: ibr-online.de