„…Die Schriftform der Mängelrüge ist zwingende Voraussetzung für den Eintritt der Verjährungsverlängerung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B. Bei einer WhatsApp-Nachricht fehlt es an der erforderlichen Schriftlichkeit i.S.v. § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B….“
Quelle und Volltext: ibr-online.de