„…Ein Vertrag sah eine Ausführungszeit von 12 Monaten vor. Die Leistungszeit war nicht so genau definiert. Wer hat Recht, wenn der Bau länger dauert und die Mahnung vergessen wurde?
Wie konkret muss der Beginn der Leistungszeit im Bauvertrag definiert sein, damit Betriebe in Verzug geraten, wenn sie das Werk nicht pünktlich fertigstellen? Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) auseinandersetzen.
Das OLG entscheidet zu Gunsten der ausführenden Handwerker. Den Richtern zufolge war der Betrieb nicht in Verzug geraten, da die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf es für die sogenannte Inverzugsetzung einer fälligen Leistung und einer Mahnung. Doch eine Mahnung habe der Kunde zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen, so die Richter…..“
Quelle und Volltext: handwerk.com
