1. Eine Frist zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit von einer Woche kann bei professionellen Auftraggebern bei einem Großauftrag ausreichend sein.
2. Eine unangemessen kurze Frist ist nicht bedeutungslos, sondern setzt die angemessene Frist in Gang.
3. Die Stellung einer unzureichenden (hier: befristeten) Bauhandwerkersicherheit lässt den fruchtlosen Fristablauf jedenfalls dann unberührt, wenn der Auftragnehmer die gestellte Bauhandwerkersicherheit unverzüglich als unzureichend zurückweist.
Quelle und Volltext: ibr-online.de
