1. In einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit kann einer Partei zum Zwecke der Unterstützung beitreten, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass diese Partei obsiegt. Das gilt auch im selbständigen Beweisverfahren.
2. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist weit auszulegen. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht.
3. Verkündet ein Bauträger (= Antragsgegner) in einem selbständigen Beweisverfahren wegen (planungsbedingter) Baumängeln dem planenden Architekten den Streit, hat der Architekt kein berechtigtes Interesse für einen Streitbeitritt auf Erwerberseite (= Antragsteller).
Quelle und Volltext: ibr-online.de