Berlin: „…Genehmigt der Auftraggeber den vom Auftragnehmer gestellten Nachtrag nicht und/oder ist dieser streitig, darf der Auftragnehmer die mit dem Nachtrag zu erbringende Leistung nicht bis zur Billigung des Nachtrags durch den Auftraggeber verweigern.
Der Bauleistungsvertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist ein Werkvertrag. Beim Werkvertrag ist der Auftragnehmer vorleistungspflichtig, er kann deshalb die Erbringung seiner Leistung nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber den Nachtrag zuvor billigt oder gar Vorauszahlungen dafür leistet. Die häufig in den Vertragsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Bestimmung, wonach Nachtragsarbeiten nur bezahlt werden, wenn der Auftraggeber den Nachtrag vor Ausführung der Arbeiten genehmigt, ist unwirksam. Es kommt allein darauf an, ob die Nachtragsarbeiten beauftragt oder sonst notwendig sind, wobei sich das nach den sonstigen Vereinbarungen des Vertrages und der VOB/B oder dem BGB richtet.
Das Kammergericht Berlin hat dies nochmals in seinem Urteil vom 13.06.2017 ausdrücklich bestätigt indem es ausführt: „Vertragsdurchführung geht vor Preisgewissheit“…
Quelle und Volltext: meistertipp.de