Koblenz: „…Sind die Arbeiten eines Subunternehmers mangelhaft und entsteht dadurch dem Bauherrn, mit dem der Subunternehmer keinen Bauwerkvertrag hat, ein Schaden an seinem Eigentum, ist der Subunternehmer zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.
Der Subunternehmer wird nicht vom Bauherrn, sondern von einem Unternehmer beauftragt, der seinerseits einen Vertrag mit dem Bauherrn hat. In der Regel ist das der Generalunternehmer. Ansprüche wegen Mängeln der Leistung des Subunternehmers kann deshalb nur sein Vertragspartner, der Generalunternehmer, gegen ihn geltend machen. Dieser wiederum haftet auch für die Mängel des Subunternehmers seinem Auftraggeber, dem Bauherrn, gegenüber.
Das Oberlandesbericht Koblenz hatte einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem die mangelhafte Leistung eines Subunternehmers – in diesem Fall eines Dachdeckers – zu Feuchtigkeitsschäden im Ober- und Erdgeschoss des Gebäudes des Bauherrn geführt hatte….“
Quelle und Volltext: meistertipp.de