„…Nach § 640 Abs. 1 BGB ist der Besteller verpflichtet, »das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen«
Diese Verpflichtung des Auftraggebers ist neben der Pflicht zur Herstellung des Werks durch den Auftragnehmer und Zahlung des Werklohns durch den Auftraggeber die dritte vertragliche Hauptpflicht im Werkvertragsrecht. In der Folge kann ein Auftragnehmer gegen den Auftraggeber Klage auf Abnahme erheben.
Kein anderes Rechtssystem in Europa qualifiziert die Verpflichtung zur Erklärung einer Abnahme als vertragliche Hauptpflicht, außer Deutschland!
Die Idee hinter diesem Rechtsinstitut ist die Vorstellung, dass der Besteller die von ihm bestellte Werkleistung entgegennehmen und als in der Hauptsache vertragsgerecht bestätigen soll. Man spricht hier vom zweigliedrigen Abnahmebegriff; zweigliedrig deshalb, weil die Abnahme die tatsächliche Entgegennahme umfasst, ferner aber auch eine Billigung des Werks im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Erklärung….“
Quelle und Volltext: bausv.online