VG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2025 – 8 K 1493/22
1. Der Bauherr hat nachzuweisen, dass die künftige Nutzung des zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens den einschlägigen Anforderungen der TA-Lärm genügt. An die dazu erforderliche prognostische Einschätzung sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall “auf der sicheren Seite” liegen muss.
2. Die Festlegung von maximal zulässigen Immissionsrichtwerten genügt zur Sicherung von Nachbarrechten grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, dass die bei der künftigen Nutzung entstehenden Immissionen auf den Nachbargrundstücken die jeweils maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze tatsächlich nicht überschreiten.
Quelle und Volltext: ibr-online.de