OLG München, Beschluss vom 31.05.2024 – 20 U 3765/23 Bau
1. Macht der Besteller Mängelansprüche geltend, hat er darzulegen und zu beweisen, dass ein Werkvertrag über die nach seinem Vorbringen mangelhaft ausgeführten Arbeiten zustande gekommen ist.
2. Werden Arbeiten ausgeführt, die über den geschlossenen Werkvertrag hinausgehen, kann weder aus der Erbringung der Arbeiten noch deren Abrechnung mittels Regieberichten – für sich genommen – geschlossen werden, dass diese Arbeiten aufgrund eines geschlossenen Werkvertrags erfolgt sind. Gleiches gilt für den Fall, dass der Unternehmer “aus Kulanz” Mängelbeseitigungsarbeiten erbracht oder daran mitgewirkt hat (Abgrenzung zu OLG Stuttgart, IBR 2011, 1177 – nur online).
Quelle und Volltext: ibr-online.de
