Deutschland: „…Ist die Leistung des Unternehmers mangelhaft, hat er als Schadensersatz auch die Miete für eine Ersatzwohnung zu tragen, wenn der Auftraggeber das Werk nicht nutzen kann und deshalb in eine Mietwohnung oder ein Hotel ziehen muss.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dies in einem Fall entschieden, in dem die Wohnung des Auftraggebers wegen Rest- und Mängelbeseitigungsarbeiten erst 32 Monate verspätet fertig gestellt worden war. Der Auftraggeber mietete deshalb für sich und seine Familie eine Ersatzwohnung mit Garage an. Der Unternehmer wurde verurteilt, die Mietkosten zu ersetzen.
Auf den Einwand des Unternehmers, dass der Auftraggeber bei der angemieteten Wohnung im Verhältnis zu der vertraglich vereinbarten Leistung Wohnvorteile gehabt hat, wies das Gericht darauf hin, dass der Auftraggeber sich diese Vorteile nicht anrechnen lassen muss.
Die lange Dauer der Restfertigstellung und Mängelbeseitigung lag auch mit daran, dass der Auftraggeber ein selbständiges Beweisverfahren vor Gericht eingeleitet hatte und erst alle in diesem Verfahren erstatteten Gutachten abgewartet hatte, bevor er mit der Planung und Durchführung der Fertigstellungsarbeiten begann….“
Quelle und Volltext: meistertipp.de