Deutschland: „…Lässt der Auftraggeber nach Abnahme der Leistung des Auftragnehmers einen Mangel beseitigen, ohne zuvor die Mangelhaftigkeit der Leistung durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen, haftet der Auftragnehmer nicht für die Kosten der Mängelbeseitigung.
Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber sowohl beim BGB-Werkvertrag als auch beim VOB/B-Vertrag, dass die Leistung des Auftragnehmers vertragsgerecht und mangelfrei ist. Bis zu dieser Abnahme hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass die von ihm erbrachte Leistung dem Vertrag entspricht und frei von Mängeln ist. Mit der Abnahme der Leistung kehrt sich die Beweislast für Mängel jedoch um, jetzt hat der Auftraggeber zu beweisen, dass die Leistung – entgegen seiner Aussage bei der Abnahme – doch mangelhaft ist. Ist das bewiesen, hat der Auftragnehmer selbstverständlich die Mängel zu beseitigen oder – wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt – die Kosten einer Ersatzvornahme zu tragen…“
Quelle und Volltext: meistertipp.de
