LG Dortmund, Urteil vom 21.11.2025 – 17 S 54/25
1. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Privilegierungen nach § 20 Abs. 2 WEG vorliegen, hat der Einzelne einen unbedingten Anspruch auf Fassung eines zustimmenden Beschlusses.
2. Die Eigentümer haben (nur) hinsichtlich der “Durchführung”, also des “Wie”, einen – ebenfalls durch Beschlussfassung auszufüllenden – Entscheidungsspielraum.
3. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG ist weit zu verstehen und erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die für eine Nutzung durch körperlich oder geistig eingeschränkte Personen auch nur förderlich sind.
4. Barrierereduzierende Maßnahmen können anlasslos verlangt werden.
5. Bei Maßnahmen der Barrierereduzierung ist die Unangemessenheit im Grundsatz kaum denkbar.
Quelle und Volltext: ibr-online.de