Aufteilung der DIN 18 195 nach der Neustrukturierung zwischen 2010 und 2017

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden
Aufteilung der DIN 18 195 nach der Neustrukturierung zwischen 2010 und 2017


Wann wird die Zahlung einer Rechnung für eine Bauleistung fällig, wie muss die Rechnung gestellt werden und wie viel darf man zurückbehalten, wenn die Leistung nicht vertragsgerecht erbracht wurde?
Es ist mittlerweile keine Seltenheit mehr, dass beispielsweise Bauträger Rechnungen stellen, die noch gar nicht fällig werden. Ganz gerne wird auch eine Schlussrechnung schon gestellt, wenn die Leistung noch gar nicht erbracht wurde. Hier gibt es ganz klare Vorgaben in der Gesetzgebung. Nämlich die, dass Rechnungen zu Werksverträgen erst bei der Abnahme des jeweiligen Werkes zu begleichen sind.
Vielleicht liegt der Grund hierfür in dem Risiko, dass der Anbietende oder Ausführende auch mit dem kassierten Geld verschwinden könnte und mögliche Restleistungen nie erledigt werden. Vielleicht aber auch darin, dass die bei der Abnahme vermeintlich fertiggestellte Leistung gar nicht fertig ist oder nicht in der vereinbarten Beschaffenheit geliefert/erstellt wurde, ergo mangelhaft ist. Diese eben aufgezählten Aspekte können auch Grund dafür sein, dass das oftmals zu hörende Zurückbehaltungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch exakt dort zu finden ist, wo auch die Angaben zur Vergütung einer Werksleistung stehen, im § 641 mit dem alles erklärenden Titel “Fälligkeit der Vergütung”.
Wortgetreu zitiert steht hier das Folgende geschrieben:
(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,
- soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
- soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
- wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.
(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.
(1) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
(2) Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
(3) Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.
(4) Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.
Der Handwerker erklärte dem Bauherrn laut dessen Aussage, dass dieses Türblatt bzw. deren Verformung noch in der Norm ist. Die hier zu sehende Nebeneingangstüre befindet sich in einem abgeschlossenem Zustand. Der offene Spalt bis ins Freie verstößt entgegen der Aussage des Handwerkers nicht nur gegen etwaige Normen, sondern auch gegen eine ganz bestimmte Bundesrechtsverordnung der Bundesrepublik Deutschland.
Welche das ist, dürfen Sie gerne in den Kommentarzeilen der Sozialen Netzwerke erraten, in welchen der Link zu diesem Bild gepostet wurde. Ich freue mich auf zahlreiche Teilnahme 🙂

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Alno-Mitarbeiter erhalten bis Ende des Monats die Kündigung.
Es sollte die letzte Chance für den Küchenbauer Alno sein. Monatelang versucht Verwalter Martin Hörmann, einen Käufer für das insolvente Unternehmen zu finden. Nun ist auch der letzte Kandidat abgesprungen.
Der insolvente Küchenbauer Alno muss endgültig aufgeben. Auch der letzte potenzielle Investor habe am Ende kein Kaufangebot abgegeben, nun werde der Geschäftsbetrieb eingestellt, teilte Insolvenzverwalter Martin Hörmann am Freitag mit. Die Mitarbeiter sollen bis Ende des Monats die betriebsbedingte Kündigung bekommen. Nur maximal 60 können vorerst bleiben, um spezielle Aufgaben bei der Abwicklung des Unternehmens zu übernehmen. Verwalter und Betriebsrat hätten sich auf einen Interessenausgleich und einen Sozialplan geeinigt. Was Alno noch an Vermögenswerten hat, soll – wenn möglich – einzeln zu Geld gemacht werden.
„Wir haben gekämpft und alles versucht, um eine tragfähige Zukunftslösung für Alno zu finden“, betonte Hörmann nach einer Mitarbeiterversammlung am Sitz in Pfullendorf. „Aber ohne einen Investor, der auch bereit gewesen wäre, entschlossen den Investitionsstau zu beseitigen und zudem erhebliche Mittel für die Fortführung des Geschäftsbetriebs investiert hätte, gibt es leider keine Zukunft für Alno.“ Er bedaure das sehr, sagte Hörmann, „denn ich sehe, was Alno für die Menschen hier in der Region bedeutet“…..
Quelle und Volltext: Suedkurier.de
Was tun gegen den Zuglärm?
Neues in Sachen Elektrifizierung: Kaufering wird keine rechtlichen Schritte gegen die Bahn-Pläne einleiten. Anlieger haben nur noch wenig Zeit, eine Klage einzureichen.
In der Sitzung vom 15. November hatte der Marktgemeinderat Kaufering ein Schreiben von Bürgern vorliegen, die in puncto Lärmimmissionen nach dem Ausbau samt Elektrifizierung der Bahnstrecke München-Lindau betroffen sind. In dem Schreiben wurden kurze Terminvorläufe kritisiert und Versäumnisse von Bürgermeister und Verwaltung (LT berichtete). In der jüngsten Sitzung kam das Thema erneut auf die Tagesordnung.
Bürgermeister Erich Püttner und Geschäftsstellenleiter Rainer Biedermann erläuterten die Sachlage. So habe es ein erneutes Treffen der Bürgermeister von betroffenen Kommunen mit dem Rechtsanwalt gegeben. Alle Einwendungen vom Markt Kaufering seien berücksichtigt worden. „Der passive Schallschutz wurde ausgeweitet“, so Püttner, „für aktiven Schallschutz sind die Lärmbelastungen laut Bahn nicht hoch genug.“ Zur Erklärung: Der passive Schallschutz betrifft zum Beispiel Maßnahmen an Privathäusern (Schallschutzfenster)….
Quelle und Volltext: Augsburger-allgemeine.de
Baubeginn ist erst im Frühjahr.
Badenweiler: Großherzogliches Palais in Badenweiler wird umgebaut und saniert / Verzögerungen haben Auswirkungen auf Vereinsarbeit.
Die Baugenehmigung für Umbau und Sanierung des Großherzoglichen Palais in Badenweiler ist erteilt, die Bauarbeiten beginnen voraussichtlich im Frühjahr 2018. In der Pressemitteilung des baden-württembergische Finanzministeriums an die Grünen-Landtagsabgeordnete Bärbl Mielich vom 11. November war man noch optimistisch von einem Baubeginn im Laufe dieses Monats ausgegangen. An dem Umbau hängen weitere wichtige Entwicklungen.
Auf Anfrage der BZ bei Michael Borrmann, Leitender Baudirektor und Abteilungsleiter des Amts für Vermögen und Bau Freiburg, sagte Borrmann, er rechne vor dem kommenden Februar oder März nicht mit einem Baubeginn. Zwar sei bereits mit den Ausschreibungen begonnen worden, doch könnten bis zur endgültigen Vergabe der Hauptgewerke bis zu drei Monate ins Land gehen. Erschwerend hinzu kämen die aktuell vollen Auftragsbücher im Handwerk und auch der Umstand, dass es sich hier um eine ganz besondere Immobilie handle. Borrmann: “Das ist schon eine Perle”. Projektleiter Stefan Asal schloss sich auf Anfrage Borrmanns Einschätzung an.
Sind die Arbeiten am Großherzoglichen Palais….
Quelle und Volltext: Badische-zeitung.de