Chef blickt seriös am interessantesten Detail vorbei…?

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden
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Sanierung der Komödie steht in der Kritik
Augsburg: Zehn Wissenschaftler und Experten bemängeln einen unangemessenen Umgang mit dem Baudenkmal in der Altstadt. Sie fordern die Stadtspitze auf, die Zugeständnisse an den Investor zu überprüfen
Das reich verzierte Gignoux-Palais im Augsburger Lechviertel ist über 250 Jahre alt. Das Bauwerk aus dem Rokoko zählt zu den hochrangigen Augsburger Denkmälern. Jahrelang war es unter wechselnden Besitzern immer mehr verfallen. Jetzt hat der neue Eigentümer, ein Münchner Privatmann, mit der Sanierung begonnen. Doch die Art und Weise, wie das Gebäude modernisiert werden soll, sorgt für Protest. Zehn renommierte Experten haben sich in einem offenen Brief an Oberbürgermeister Kurt Gribl gewandt. Sie kritisieren einen „unangemessenen Umgang“ mit dem Baudenkmal und appellieren an die Stadtspitze, weit reichende Zugeständnisse an den Investor zu überprüfen.
Anlass der massiven Kritik ist eine Entscheidung im Bauausschuss des Stadtrates. Er hatte sich Mitte Dezember mit einer Gegenstimme (Volker Schafitel, Freie Wähler) über Bedenken der bayerischen Denkmalschutzbehörde hinweggesetzt und dem Münchner Investor umfangreiche bauliche Änderungen von Innenräumen im Gebäude am Vorderen Lech genehmigt. Diese Genehmigung hatte die Firma FE Immo Projekt GmbH als Bauherr beantragt.
Konkret geht es um den Abbruch von Innenwänden im Südteil des Hauptflügels des Gignoux-Hauses. Hier sollen mehrere Wände entfernt werden, die aus dem 19. Jahrhundert stammen. Ziel ist es, jeweils einen großen Raum im ersten und im zweiten Obergeschoss zu gewinnen….

Weitere Informationen zum Gignoux-Palais: Wikipedia.org
Versteckte Schönheit: Die Augsburger Unterstadt
Häuser werden vor allem in Süddeutschland teurer
In mehr als der Hälfte der deutschen Landkreise und Städte können Immobilienbesitzer davon ausgehen, dass ihr Haus oder ihre Wohnung bis mindestens 2030 an Wert gewinnt. Ein Grund für die große Nachfrage am Wohnungsmarkt sind steigende Einwohnerzahlen in den Metropolen und in Süddeutschland, wie eine Studie im Auftrag der Postbank ergab. Nach Berechnungen des Hamburgischen Weltwirtschaftsinstituts wird München den stärksten Preisanstieg mit jährlich real 1,5 Prozent verzeichnen. Düsseldorf und Hamburg folgen mit einem realen…

Normentwurf DIN EN 50136-1/A1; VDE 0830-5-1/A1:2018-05
Alarmanlagen – Alarmübertragungsanlagen und -einrichtungen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen an Alarmübertragungsanlagen; Deutsche und Englische Fassung EN 50136-1:2012/FprA1:2018
Einführungsbeitrag
Dieser europäische Norm-Entwurf legt die Anforderungen an Alarmübertragungsanlagen fest, die zur Alarmübertragung zwischen einer Alarmanlage eines überwachten Objektes und der Anzeige- und Bedieneinrichtung in einer Alarmempfangsstelle dient. Dieser europäische Norm-Entwurf gilt für die Übertragung aller Arten von Alarmen, wie Brand, Einbruch, Zutrittskontrolle, Personenhilferuf und so weiter. Unterschiedliche Arten von Alarmanlagen dürfen zusätzlich zu den Alarmmeldungen auch andere Arten von Meldungen senden, zum Beispiel Störungsmeldungen und Zustandsmeldungen. Diese Meldungen werden in Übereinstimmung mit diesem Norm-Entwurf auch als Alarmmeldung betrachtet. Der Begriff “Alarm” wird in dem gesamten Schriftstück in diesem weiten Sinn benutzt. Die Änderung A1 ergänzt zwischenzeitlich notwendig gewordene Anpassungen. Zuständig ist das DKE/UK 713.1 “Gefahrenmelde- und Überwachungsanlagen” der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE….
Quelle und Volltext: Din.de
Mission Strom: Solarkraftwerke für afrikanische Dörfer
Strom in die entferntesten Dörfer Afrikas bringen, das ist die herausfordernde Mission der 2013 gegründeten E.ON Off Grid Solutions GmbH (EOGS). Denn gerade ländliche Gebiete sind meist nicht an den nationalen Stromnetzen angeschlossen, da eine Versorgung in solchen Regionen nicht wirtschaftlich ist. Wir haben mit Hendrik Broering, Asset Operation Engineer bei EOGS, über seine Arbeit in Deutschland und Tansania gesprochen. Er hat uns erzählt, wie die Arbeit vor Ort aussieht und wie der Strom in die Haushalte kommt.
Hendrik Broering: Wir versorgen mit sogenannten Mini-Grids bisher nicht elektrifizierte Dörfer in Afrika mit Strom. Weltweit leben mehr als eine Milliarde Menschen ohne elektrische Energieversorgung und die UN hat das Ziel ausgegeben, den universellen Stromzugang bis 2030 zu erreichen. Durch neue Technologien und die Preissenkung im Solar-, Batterie- und Leistungselektronik-Bereich sehen wir die Möglichkeit, diesem Ziel näher zu kommen. Damit soll auch in ländlichen Gebieten eine zuverlässige Stromversorgung ermöglicht werden, die der Qualität des Hauptstromnetzes gleichkommt. Um das zu schaffen, hat EOGS eine Niederlassung in Tansania gegründet, wo wir heute unter dem Markennamen Rafiki Power bekannt sind (Swahili für „freundlicher Strom“). Der Teil von EOGS, der in Düsseldorf angesiedelt ist, kümmert sich hauptsächlich um Finanzierung, Standardisierung und Technologie. Das Team in Tansania beschäftigt sich vorwiegend mit dem Kundenmanagement und dem Betrieb der Mini-Grids.
Wir agieren in den Dörfern dabei ähnlich wie man es von den Stadtwerken in Deutschland kennt. Wir sind verantwortlich für die Stromversorgung in dem Dorf und kümmern uns um Störungen, falls der Strom bei einzelnen Kunden einmal ausfallen sollte. Zusätzlich haben wir einen Kundenservice eingerichtet, bei dem unsere Kunden bei Fragen oder Problemen jederzeit anrufen können.
Was ist deine Aufgabe dabei?
Unser Ingenieurteam ist aufgeteilt in drei Bereiche: Projektentwicklung, Implementierung und technischer Betrieb. Ich bin für den technischen Betrieb verantwortlich, also dafür, die Versorgungszuverlässigkeit zu garantieren und die verschiedenen Komponenten im System aufeinander abzustimmen….
Quelle und Volltext: Vdi.de
WEG-Streitigkeit über Grenzbepflanzung: Schlichtungsverfahren ist entbehrlich!
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.03.2018 – 2-13 S 102/17
Für den Streit zwischen zwei Wohnungseigentümern über die “Grenzbepflanzung” der jeweiligen Sondernutzungsrechte ist kein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren durchzuführen (Abgrenzung zu LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2017 – 1 S 282/16, IMR 2018, 44).*)
Quelle und Volltext: Ibr-online.de