
Strom ist aber natürlich noch drauf…
Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

BauNVO 1962 § 22 Abs. 2
1. Bei Reihenhäusern handelt es sich um eine Hausgruppe i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO. Die Festsetzung “RH” – Reihenhäuser – beinhaltet über die Festsetzung der offenen Bauweise hinaus zusätzliche Bedingungen an die Gestaltung der Reihenhäuser, die sich aus den Anforderungen ergeben, die das Bundesverwaltungsgericht für Doppelhäuser in der offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO entwickelt und auf Hausgruppen ausgedehnt hat.*)
2. Darüber hinaus ist der Festsetzung “RH” nicht zu entnehmen, dass die Reihenhäuser einheitlich, symmetrisch und in den wesentlichen städtebaulich relevanten Merkmalen gleichförmig zu errichten sind. Es kann im Hinblick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte und der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes nur ein Mindestmaß an Übereinstimmung der Hausscheiben verlangt werden.*)
OVG Hamburg, Urteil vom 11.09.2018 – 2 Bf 43/15
vorhergehend: VG Hamburg, 30.09.2014 – 7 K 4185/13
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Quelle und Volltext: https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=OVG+Hamburg&Aktenzeichen=2+Bf+43%2F15&Urteilsdatum=2018-09-11&Nr=138395
BGB § 426 Abs. 1, § 535 Abs. 1
1. Scheitert die Ehe und kommt es zur Trennung, lebt im Falle des Ausziehens eines der Partner aus der ehelichen Wohnung zwar automatisch die Grundregel des § 426 Abs. 1 BGB auf, so dass die Mietzinsen im Innenverhältnis hälftig zu tragen sind.
2. Nutzt aber ein Ehegatte nach der Trennung eine gemeinsam angemietete Wohnung allein weiter, trägt er jedoch im Innenverhältnis die Miete allein, denn es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, aus dem regelmäßig wiederkehrend Nutzungen gezogen werden; diese Nutzungen zieht indes nach der Trennung nur noch der in der Ehewohnung verbliebene Partner.
3. Im Fall einer “aufgezwungenen” Wohnung gilt, dass dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten zunächst eine Überlegensfrist zur Fortführung der Wohnung zugebilligt wird, die gemeinhin mit etwa drei Monaten bemessen wird. Entscheidet er sich dann dafür, die Wohnung gemeinsam mit dem ausgezogenen Ehegatten zu kündigen, so ist der ausgezogene Ehegatte für die gesamte Restdauer der Mietzeit – und zwar einschließlich der Überlegenszeit – an den Mietkosten beteiligt, jedoch mit der Maßgabe, dass dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten vorab derjenige Teil der Miete für die gemeinsame Wohnung allein zuzurechnen ist, den er als Miete für die Nutzung einer anderweitigen, allein angemieteten Wohnung fiktiv erspart. Nur der überschießende Teil ist hälftig von dem anderen, aus der Ehewohnung bereits ausgezogenen Ehegatten zu tragen.
OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2018 – 10 UF 16/18
vorhergehend: OLG Köln, 05.06.2018 – 10 UF 16/18
AG Aachen, 05.12.2017 – 225 F 98/17
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Quelle und Volltext: https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=OLG+K%F6ln&Aktenzeichen=10+UF+16%2F18&Urteilsdatum=2018-07-12&Nr=138272
Eine Firma aus Freiburg vermisst Gebäude im Fluge – dank Drohnen- und Robotertechnik.
Hausverwaltungen oder Architekten messen in der Regel mit einem Laser, wie groß ein Zimmer oder ein Gebäude ist. Das ist zeitaufwendig. Die Freiburger Firma Dotscene macht das praktisch im Vorbeigehen, beziehungsweise im Vorbeifliegen, in ein paar Minuten.
Kernstück der Erfindung ist ein Sensorsystem, wie es ähnlich auch zum autonomen Fahren verwendet wird. Es sendet ein Laserlicht aus, das zum Beispiel von einer Mauer reflektiert wird und zum Sensor zurückkommt. Aus der Zeit, die dazwischen vergeht, kann die Software den Abstand zum Objekt ermitteln. Sagenhafte 600.000 Punkte misst der Sensor in der Sekunde. Das funktioniert nicht nur statisch, sondern auch in Bewegung, da die Software erkennt, wo sich der Sensor zum Zeitpunkt der Messung befindet. Es ist daher egal, ob er durch Innenräume getragen wird oder mit einer Drohne außen um das Gebäude herumfliegt. (…)
Quelle und Volltext: https://www.brandeins.de/magazine/brand-eins-wirtschaftsmagazin/2018/naehe-und-distanz/prototyp-immer-an-der-wand-lang?utm_source=zeit&utm_medium=parkett
Ein Investor will eine Villa in der Savoyenstraße durch ein Mehrfamilienhaus ersetzen. Doch die war einst Pilgerstätte für Kakteenfreunde.
Gestern Nacht zogen Hunderte von Münchner Kakteenliebhabern und Naturfreunde zum Kakteen-Kaiser nach Nymphenburg”, berichtete die Süddeutsche Zeitung am 13. Juli 1950. “Der tropische Kletterkaktus aus den Urwäldern Haitis Die Königin der Nacht öffnete für wenige Stunden ihre zarte, silberweiße, etwa 40 Zentimeter große Blüte. Schon in den Morgenstunden war Die Königin der Nacht verblüht, und ein unscheinbarer, einfacher Kaktus blieb zurück.” (…)
Quelle und Volltext: https://www.sueddeutsche.de/muenchen/villa-nymphenburg-kakteen-abriss-1.4287330
Wer nicht streut, muss bezahlen
Eine 54-jährige Radfahrerin hat vor dem Amtsgericht München eine Firma für Räum- und Streudienste zur Zahlung von Schmerzensgeld verklagt. Sie war auf einer vereisten Fläche ausgerutscht und hatte sich dabei folgenschwer verletzt. Vor Gericht bekam sie recht: Das Unternehmen muss der Frau 3000 Euro bezahlen. (…)
Quelle und Volltext: https://www.sueddeutsche.de/muenchen/glatteis-streudienst-schmerzensgeld-klage-1.4287326
Siehe auch: “Nicht gestreut trotz vorhandener Glätte: Volle Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen” https://www.juris.de/jportal/portal/t/hsr/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190100043&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp