BGH 7. Zivilsenat, Urteil vom 27.11.2025 – VII ZR 112/24
„…Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.
Dass im Rahmen von Bauprozessen, in denen um einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung oder Schadensersatz aufgrund vorliegender Baumängel gestritten wird, eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt diskutiert wird, ist in der Praxis ein nicht selten anzutreffender Streitpunkt. Gerade wenn ein Mangel erst spät erkannt wird oder sich der Bauprozess – was auch keine Seltenheit ist – über Jahre hinzieht, stellt sich häufig die Frage, ob der Auftraggeber sich eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt anrechnen lassen muss….“
Quelle und Volltext: juris.de