Saarbrücken: „…In sehr vielen Fällen liefert der Auftragnehmer Baustoffe oder Bauteile auf der Baustelle an und lagert diese dort, bevor sie eingebaut werden können. Sie bleiben deshalb bis zum Einbau im Eigentum des Auftragnehmers. Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Eigentum an diesen Teilen überträgt, was jedoch nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers möglich ist. Gerade aber wegen des Diebstahlsrisikos ist der Auftraggeber in der Regel nicht bereit, das Eigentum zu übernehmen.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat hierzu in einem neueren Urteil nochmals klargestellt, dass der Auftragnehmer die gestohlenen Bauteile oder Baustoffe, die er zwar angeliefert, aber noch nicht eingebaut hatte, erneut auf seine Kosten wiederbeschaffen muss. Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Auftraggeber nach dem Diebstahl die Bauteile beim Baustofflieferanten erneut bestellt und bezahlt, die Kosten jedoch vom Werklohn des Auftragnehmers abgezogen hatte….“
Quelle und Volltext: meistertipp.de
