Kiel: „…Gesetz und VOB/B verlangen in vielen Fällen eine angemessene Fristsetzung. Wer sie falsch oder gar nicht vornimmt, riskiert erhebliche rechtliche Nachteile. Wie Auftraggeber und Auftragnehmer richtig vorgehen, zeigt dieser Beitrag.
In Gesetz und VOB/B wird an vielen Stellen verlangt, dass Vertragspartner einander angemessene Fristen setzen: Wenn ein Auftragnehmer eine Bauhandwerkersicherheit haben will oder wegen einer ausbleibenden Zahlung die Arbeiten einstellen will, muss er dem Auftraggeber eine angemessene Frist setzen. Bevor der Auftraggeber nach der Abnahme den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen darf, muss er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen….“
Quelle und Volltext: bi-medien.de