OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2025 – 12 U 134/24
1. Die werkvertraglichen Mängelrechte kommen vor Abnahme nur zur Anwendung, wenn und sobald das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist und der Besteller dementsprechend nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangen kann.
2. Verhandeln die Parteien während einer laufenden Nacherfüllungsfrist über die Mängelbeseitigungspflicht, kann darin eine konkludente Verlängerung der gesetzten Nacherfüllungsfrist zu sehen sein mit der Folge, dass ein vor Ablauf der (verlängerten) Frist erklärter Rücktritt verfrüht wäre. Jedenfalls erwiese sich ein ohne Fristverlängerung erklärter Rücktritt als treuwidrig.
Quelle und Volltext: ibr-online.de
