OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2024 – 10 B 920/24
„…Als Einfriedung ist anzusehen, was ein Grundstück oder einen Teil eines Grundstücks von Verkehrsflächen, Nachbargrundstücken oder auch Bereichen desselben Grundstücks abschirmen soll, um Witterungs- oder Immissionseinflüsse (Wind, Lärm, Straßenschmutz) abzuwehren oder das Grundstück oder Teile davon gegen unbefugtes Betreten oder Einsichtnahme zu schützen. Diese Funktion erfüllen die Sandwichelemente und Tore, die der Schließung einer bislang einseitig offenen Lagerhalle dienen, nicht….“
Quelle und Volltext: ibr-online.de