LG Darmstadt, Urteil vom 31.10.2025 – 19 O 185/24
1. Auch ein Verbraucherbauvertrag ist grundsätzlich bei Abschluss unter Anwesenden sofort anzunehmen, § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB.
2. Die Annahme mehrere Monate nach der Erklärung des Verbrauchers und nach Ablauf eines eingeräumten Widerrufsrechts ist nicht mehr rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB.
3. Zum Rechtsbindungswillen auf Abschluss eines Vertrages, wenn beide Parteien bereits davon ausgehen, ein Vertrag sei abgeschlossen worden.
Quelle und Volltext: ibr-online.de
