1. Der Schutzbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG umfasst nicht den Bauherrn. Da dieser an Herstellung oder Umbau nicht beteiligt ist, ist er nicht Baugläubiger. Letzter ist nur, wer einen Beitrag leistet, der den Wert des Grundstücks erhöht, und in einer gewissen Nähebeziehung zum Bau steht. Es sind diejenigen Personen erfasst, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrages beteiligt sind, also Bauhandwerker und Lieferanten.
2. Abschlagszahlungen nach Baufortschritt vergüten einen bereits erhaltenen Wertzuwachs. Sie setzen grundsätzlich kein Vertrauen des Leistenden darauf voraus, dass der Zahlungsempfänger künftig weitere, von den Abschlagszahlungen nicht erfasste Leistungen erbringt. Daher wird ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Grundlage für die Annahme bestehen, dass der Auftraggeber Abschlagszahlungen infolge eines täuschungsbedingten Irrtums über die künftige Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers geleistet hat und damit aufgrund diesbezüglicher betrügerischer Täuschung durch den Geschäftsführer des Auftragnehmers (im Hinblick auf zu prüfende Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB).
Quelle und Volltext: ibr-online.de